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Satzung der Moerser Astronomischen Organisation e.V.
Die Satzung als PDF-Datei
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Moerser Astronomische Organisation" , Abkürzung: "M.A.O." !
2. Der Sitz ist in 47441 Moers / Ndrh.
3. Der Gerichtsstand ist Moers.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Ziele des Vereins
1. Die M.A.O. soll in erster Linie jugendlichen Amateurastronomen Moeglichkeiten zur Weiterbildung bieten und sie naturwissenschaftlich zu arbeiten
lehren.
2. Dazu gestalten sich ihre Aufgaben wie folgt: a) die Verbreitung astronomischen Wissens in Wort, Schrift und Bild; b)
die Schaffung von Arbeitsgruppen, die vor allem die gemeinschaftlich naturwissenschaftliche Arbeit von an der Astronomie interessierten Jugendlichen foerdern sollen;
c) die Beschaffung von Arbeitsmitteln für ihre Mitglieder; d) die Schaffung und Wahrung der Kontakte der Mitglieder untereinander und mit anderen Amateurastronomen.
3. Den genannten Punkten trägt der jeweilige Vorstand Rechnung.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung. Die Mitglieder erhalten bei ihren Ausscheiden oder bei Aufloesung oder Aufhebung nicht mehr als ihre
geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Beiträge, Spenden und Stiftungen werden nicht zurückerstattet!
5. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen sein.
§3
Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich zusammen aus: a) ordentlichen Mitgliedern b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
2. Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen des Vereins gemäß § 5.
3. Außerordentliche Mitglieder zahlen mindestens den ermäßigten Beitrag. Sie sind in geeigneter Weise über die Aktivitäten des Vereins zu
informieren, haben aber keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins.
4. Personen, die sich in außerordentlicher Art und Weise um den Verein verdient gemacht haben, koennen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Sie zahlen keinen Beitrag, haben aber Anspruch auf die volle Leistung des Vereins gemäß § 5.
5. Die Anmeldung erfolgt schriftlich, verbunden mit der Einzahlung des fälligen Beitrages.
6. Über die Aufnahme oder die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, der nach seinem Ermessen zwei Bürgen aus dem Mitgliederkreis fordern
kann. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Betroffene durch ein Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben lassen.
7. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt b) Ausschluß c) Tod
8. a) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder die Vereinigung
schädigt. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. b) Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit
der Beitragszahlung 6 Monate im Rückstand bleibt. In diesem Falle erlischt bereits nach drei Wochen der Anspruch auf Leistungen des Vereins gemäß §5 sowie das Stimmrecht gemäß §6. Die Beitragsschuld
bleibt jedoch bestehen.
§4
Beiträge
1. Die Hoehe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Beiträge sind mindestens vierteljährlich im Voraus zu Beginn eines jeden Quartals fällig.
§5
Leistungen an die Mitglieder
1. Zur Erfüllung der in §2 genannten Aufgaben unterhält die Organisation die in §5 Abs. 2 aufgezählten Einrichtungen, die den ordentlichen
Mitgliedern kostenlos zur Verfügung stehen.
2. a) Zur Versorgung der Mitglieder mit aktuellen Nachrichten sowie zur Veroeffentlichung von Vereinsmitteilungen und zur Erhaltung und
Schaffung des Kontaktes der Mitglieder wird ein Nachrichtenblatt herausgegeben. b) Für Fälle, die eine eilige Benachrichtigung der Mitglieder erfordern, insbesondere bei Auftreten bemerkenswerter
Himmelsereignisse informiert der Verein die Mitglieder. c) Die menschliche Betreuung der beobachtenden Amateurastronomen, insbesondere die Foerderung einer Arbeitsgemeinschaft ist die vornehmste
Pflicht des Vereins, ihr trägt jedes Mitglied Rechnung. d) Der Verein hat sich weiterhin um den Kontakt und eine moeglichst intensive Zusammenarbeit mit anderen Gruppen und astronomischen Vereinen zu
kümmern. Für eine Realisation der genannten Absichten sind vor allem die Vorstandsmitglieder verantwortlich. e) Weitere Einrichtungen bestehen in Form einer Bücherei, Sammlungen und anderen
Institutionen.
3. Für weitere Leistungen für die Mitglieder, die mit Unkosten für die Organisation verbunden sind, kann ein angemessener Unkostenbeitrag erhoben,
der nachträglich durch die Mitgliederversammlung zu billigen ist (siehe auch §2, Abs. 4).
§6
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand des Vereins besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem Geschäftsführer
c) dem Schatzmeister d) dem wissenschaftlichen Beauftragten e) dem technischen Beauftragten
3. Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; jedes ordentliche Mitglied kann sich selbst zur Wahl stellen. Jedes Vorstandsmitglied kann wiedergewählt werden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
4. a) Der Vorsitzende repräsentiert die Organisation vor Mitgliedern und Nichtmitgliedern. Er hat für die ständige Einhaltung des
Gesamtkonzepts des Vereins weisungsberechtigt (siehe §2) zu sorgen. b) Der Geschäftsführer, der das Amt des Schriftführers inne hat, führt die laufenden Geschäfte der Organisation nach den
Weisungen der Vorstandssitzung. c) Zur Verwaltung des Kassenwesens gibt es den Schatzmeister; er trägt allen finanztechnischen Angelegenheiten Sorge und ist für die Mahnung der ausstehenden
Beiträge verantwortlich. d) Der wissenschaftliche Beauftragte koordiniert den gesamten wissenschaftlichen Ablauf innerhalb des Vereins. Er bereitet Veranstaltungen zu aktuellen astronomischen
Ereignissen vor, damit diese dann intern oder auch oeffentlich optimal genutzt werden koennen. Weiterhin versucht er Kurse und Arbeitsgruppen aufzubauen. e) Der technische Beauftragte kümmert sich um
die gesamten Gerätschaften des Vereins und hält diese einsatzbereit. Daneben fungiert er als Bücherwart.
5. a) Der Vorstand muß mindestens vor jeder Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden zu einer Vorstandssitzung zusammenberufen werden. Auf Wunsch
eines Vorstandsmitglieds muß der Vorsitzende eine Vorstandssitzung einberufen. b) Die Vorstandssitzung ist, soweit die Kompetenzen nicht schon aufgeteilt sind, das einzige beschlußfassende Organ des
Vorstandes; ihre Beschlüsse müssen mit einfacher Mehrheit gefaßt werden. Diese gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu
Unterschreiben. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
6. Vertretungsberechtigt im Sinne §26 BGB sind der Vorsitzende zusammen mit dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister, oder der Geschäftsführer
zusammen mit dem Schatzmeister.
7. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, ohne Weisung einer Vorstandssitzung Ausgaben bis zur Hoehe von 30,-- DM zu tätigen. Anschaffungen, die
nicht im Interesse der Vereins sind, koennen durch Vorstandsbeschluß zu Lasten des Käufers zurückgewiesen werden.
8. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in den ersten beiden Monaten eines
jeden Jahres statt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
9. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts, die vom Vorstand
zu geben sind. b) Bericht der beiden Kassenprüfer. c) Entlastung des alten Vorstandes. d) Wahl des neues Vorstandes bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung. e) Wahl der 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehoeren dürfen. f) Festsetzung der Beitragshoehe.
g) Nachträgliche Billigung von Sonderausgaben nach §5 Abs. 3. h) Behandlung von Anträgen, die aber dem alten Vorstand schon mindestens 24 Stunden vor der Mitgliederversammlung bekannt sein
müssen.
10. Eine außerordentlich Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn ein besonderer Anlaß dieses erfordert oder wenn es von mehr
als 1/4 aller ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Zwecks und der Gründe gefordert wird.
11. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit schriftlicher
Benachrichtigung jedes Mitglieds einberufen. Die Benachrichtigung gilt mit dem 3. Tage nach der Aufgabe zur Post als erfolgt.
12. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur zu den auf der Tagesordnung ersichtbaren Punkten beschlußfähig.
13. Stimmvertretungen sind nur durch ordentliche Mitglieder und zu den auf der Tagesordnung ersichtbaren Punkten zulässig. Eine Stimmvertretung ist
nur zulässig, wenn die Mitglieder länger als ein halbes Jahr dem Verein angehoeren; außerdem darf kein Mitglied mehr als 2 Stimmen, einschließlich der eigenen, inne haben. Die Stimmvertretung ist bis zur
Mitgliederversammlung schriftlich nachzuweisen.
14. Es ist nicht zulässig, daß eine Mehrheit, die über 50 % aus auswärtigen Mitgliedern besteht (§1, Abs. 2), einen Beschluß gegen
den Willen der meisten, innerhalb der Grenzen des alten Kreises Moers wohnenden Mitgliedern durchsetzt.
15. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlußfähig. Eine außerordentliche nur, wenn mehr als 30 % der
ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, da weniger als 30 % der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind, so findet 4
Wochen später erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, die dann in jedem Falle beschlußfähig ist.
16. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, eine Abschrift sollte jedem Mitglied verfügbar sein.
17. Anträge auf Aufloesung oder Satzungsänderung müssen aus der Tagesordnung ersichtlich sein und bedürfen 80 % der Stimmen aller anwesenden und
vertretenen ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht per Brief ist dabei zugelassen.
18. Beschlüsse werden, bis auf die aufgeführten Ausnahmen, mit einfacher Mehrheit entschieden.
19. Bei Aufloesung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallen die Geldwerte und der Erloes aus dem Verkauf der Sachwerte des Vereins
je zur Hälfte an "Terre des hommes" und an "amnesty international", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 9. Februar 1996 für gültig erklärt worden.
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